Impressumspflicht: Was nach § 5 DDG hineingehört
Das Impressum ist die am einfachsten zu prüfende Pflicht einer Website — und gleichzeitig einer der häufigsten Abmahngründe. Nicht weil es kompliziert wäre, sondern weil Mustertexte übernommen werden, ohne sie an die eigene Rechtsform anzupassen. Dieser Text nennt die Pflichtangaben, die Unterschiede je Rechtsform und die sechs Fehler, die immer wieder vorkommen.
Erst die Namensfrage: Seit Mai 2024 steht die Impressumspflicht in § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz). Das Telemediengesetz (TMG) wurde abgelöst. Inhaltlich hat sich nichts geändert — aus „Telemedien“ wurden „digitale Dienste“. Ein Impressum, das noch „§ 5 TMG“ nennt, ist deshalb nicht falsch im Inhalt, aber veraltet zitiert. Beim nächsten Anfassen mit korrigieren.
Wer ein Impressum braucht
Die Pflicht trifft geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste. Das Wort „geschäftsmäßig“ wird dabei weit ausgelegt — es setzt keine Gewinnerzielungsabsicht voraus, sondern eine auf Dauer angelegte Tätigkeit.
| Fall | Impressum nötig? |
|---|---|
| Unternehmenswebsite, Shop, Dienstleister | ja, ohne Zweifel |
| Blog mit Werbebannern oder Partnerlinks | ja — die Einnahmen machen ihn geschäftsmäßig |
| Blog ohne jede Einnahmequelle, rein privat | in der Regel nein |
| Vereinsseite | ja, sobald sie über reine Mitgliederinformation hinausgeht |
| Portfolioseite von Freiberuflern | ja — sie dient der Auftragsanbahnung |
| Geschäftliche Profile in sozialen Netzwerken | ja, ebenfalls |
| Reine Testseite ohne Öffentlichkeit | nein, solange sie wirklich nicht erreichbar ist |
Im Zweifel gilt: Wer sich fragt, ob er eines braucht, braucht meistens eines. Ein Impressum auf einer Seite, die keines bräuchte, schadet nicht — umgekehrt schon.
Die Pflichtangaben
Immer erforderlich
- Name. Bei Einzelunternehmen der vollständige bürgerliche Name — Vor- und Nachname, keine Abkürzung, kein Fantasiename allein. Ein Geschäftsname darf danebenstehen, ersetzt den Namen aber nicht.
- Ladungsfähige Anschrift. Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort. Ein Postfach genügt nicht. Auch eine reine c/o-Adresse ist riskant, wenn dort keine Zustellung möglich ist.
- E-Mail-Adresse. Ausgeschrieben und funktionierend. Eine als Bild eingebaute oder per Skript zusammengesetzte Adresse ist problematisch, weil sie sich nicht zuverlässig auslesen lässt.
- Ein zweiter Weg für schnelle Kommunikation. In aller Regel eine Telefonnummer. Dazu unten mehr.
Je nach Rechtsform
| Rechtsform | Zusätzlich anzugeben |
|---|---|
| Einzelunternehmen, Freiberufler | nichts weiter, sofern nicht im Handelsregister eingetragen |
| Eingetragener Kaufmann (e. K.) | Registergericht und Handelsregisternummer |
| GbR | alle Gesellschafter mit Namen und Anschrift |
| GmbH, UG | Geschäftsführer, Registergericht, HRB-Nummer |
| AG | Vorstand, Aufsichtsratsvorsitz, Registergericht, HRB-Nummer |
| Eingetragener Verein | Vertretungsberechtigter Vorstand, Registergericht, VR-Nummer |
Bei Kapitalgesellschaften in Liquidation gehört der Zusatz „i. L.“ dazu — das wird regelmäßig vergessen.
Weitere Angaben, wenn sie zutreffen
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden. Nicht zu verwechseln mit der Steuernummer — die gehört nicht ins Impressum und sollte dort auch nicht stehen. Wer keine USt-IdNr. hat, lässt die Zeile weg; „nicht vorhanden“ hinzuschreiben ist unnötig.
- Aufsichtsbehörde, wenn die Tätigkeit einer Zulassung bedarf — etwa bei Versicherungsvermittlung, Immobilienmaklern, Handwerk mit Meisterpflicht, Bewachungsgewerbe.
- Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen bei reglementierten Berufen: Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Apotheker. Dazu gehört der Staat, in dem die Bezeichnung verliehen wurde, und ein Hinweis, wo die Berufsordnung einsehbar ist.
- Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV, wenn journalistisch-redaktionelle Inhalte angeboten werden — das betrifft auch manche Unternehmensblogs. Anzugeben ist eine natürliche Person mit Name und Anschrift.
Die Sache mit der Telefonnummer
Das Gesetz verlangt Angaben, die „eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen“ — E-Mail plus einen weiteren Weg. Ob das zwingend eine Telefonnummer sein muss, wird seit Jahren diskutiert. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass auch andere Wege genügen können, wenn sie eine ähnlich schnelle und unmittelbare Kommunikation erlauben.
Praktisch heißt das: Eine Telefonnummer ist der sichere Weg. Wer keine angeben will, braucht einen gleichwertigen Ersatz — etwa ein Kontaktformular mit ausdrücklich zugesicherter Antwortzeit oder einen Rückrufdienst. Das ist die riskantere Variante, weil sie im Streitfall bewertet werden muss.
Wo das Impressum stehen muss
Verlangt wird, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Übersetzt in die Praxis:
- Von jeder Seite erreichbar, nicht nur von der Startseite. Der häufigste Fehler sind Landingpages, Buchungsstrecken und Kassenseiten ohne Fußzeile.
- Höchstens zwei Klicks entfernt. Diese Faustregel geht auf ältere Rechtsprechung zurück und hat sich als Maßstab gehalten.
- Klar bezeichnet. „Impressum“ ist der sichere Begriff. „Kontakt“ allein reicht nicht, weil dort niemand die Pflichtangaben vermutet. Zusammensetzungen wie „Impressum & Kontakt“ sind in Ordnung.
- Ohne Hürden. Kein Impressum, das erst nach dem Wegklicken eines Banners sichtbar wird oder nur als PDF-Download vorliegt.
- Auf jeder Sprachversion. Eine englische Fassung der Seite braucht ebenfalls ein erreichbares Impressum.
Die sechs häufigsten Fehler
| Fehler | Warum er auftritt |
|---|---|
| Nur ein Fantasiename statt des bürgerlichen Namens | Der Geschäftsname wirkt professioneller — er ersetzt aber die Person nicht. |
| Postfach statt ladungsfähiger Anschrift | Aus Sorge um die Privatadresse — der Weg ist trotzdem nicht zulässig. |
| Steuernummer statt USt-IdNr. | Verwechslung. Die Steuernummer gehört nicht ins Impressum. |
| Mustertext mit falscher Rechtsform | Kopiert und nicht angepasst — steht dann „Geschäftsführer“ bei einem Einzelunternehmen. |
| Verweis auf die abgeschaffte OS-Plattform | Die europäische Streitbeilegungsplattform wurde am 20.07.2025 eingestellt; der Link ist tot. |
| Kein Impressumslink auf Landingpages | Diese Seiten werden oft ohne die normale Fußzeile gebaut. |
Zur OS-Plattform: Jahrelang gehörte ein Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform in jedes Shop-Impressum. Die Plattform wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt; die zugrunde liegende Verordnung wurde aufgehoben. Aus der Pflicht, den Link vorzuhalten, ist damit die Pflicht geworden, ihn zu entfernen. Wer den alten Textbaustein stehen lässt, verweist auf eine Adresse, die es nicht mehr gibt — und das ist von außen in einem Klick nachweisbar.
Nicht betroffen ist der Hinweis darauf, ob man an einer Verbraucherschlichtung teilnimmt oder nicht. Diese Informationspflicht besteht unverändert weiter. Das sind zwei verschiedene Dinge, die beim Aufräumen gern gemeinsam gelöscht werden.
Drei Sonderfälle
Wenn die Privatadresse im Impressum steht
Für Einzelunternehmer ohne Geschäftsräume ist das die Regel, und es lässt sich rechtlich nicht umgehen — eine ladungsfähige Anschrift ist Pflicht. Wer das vermeiden will, braucht tatsächlich eine andere Adresse: ein angemietetes Büro, einen Coworking-Platz mit Zustellvereinbarung oder einen Dienstleister, der Post entgegennimmt und als Geschäftssitz dient. Reine „Impressumsservice“-Angebote ohne echten Bezug zum Unternehmen sind riskant.
Mehrere Domains, ein Unternehmen
Jede Domain braucht ein erreichbares Impressum. Eine Weiterleitung auf das Impressum der Hauptdomain ist zulässig, solange der Link erkennbar dorthin führt und die Angaben unmittelbar erscheinen. Was nicht genügt: ein Link auf die Startseite der Hauptdomain, von wo aus man weitersuchen muss.
Seiten im Aufbau
Auch eine Baustellenseite mit „Wir sind bald für Sie da“ und einer Kontaktmöglichkeit ist ein geschäftsmäßiges Angebot. Wer dort schon seinen Namen und eine Leistung nennt, braucht ein Impressum. Eine Seite, die ausschließlich technisch erreichbar ist und keinerlei Angebot enthält, in der Regel nicht.
Was ins Impressum nicht gehört
- Die Datenschutzerklärung. Sie ist eine eigene Pflicht mit eigener Rechtsgrundlage und gehört auf eine eigene, ebenfalls von überall erreichbare Seite.
- Die Steuernummer, siehe oben.
- Haftungsausschlüsse für Links mit Verweis auf ein angebliches Landgerichtsurteil von 1998. Der Baustein kursiert seit über zwanzig Jahren, hat keine rechtliche Wirkung und wirkt für Kundige wie ein Zeichen, dass der Text nie geprüft wurde.
- Bildnachweise — sie sind sinnvoll, aber gehören nicht zu den Pflichtangaben und dürfen sie nicht überlagern.
Selbst prüfen — vier Minuten
- Öffne eine beliebige Unterseite, nicht die Startseite. Findest du den Impressumslink?
- Prüfe dasselbe auf einer Landingpage und, falls vorhanden, im Bestellvorgang.
- Lies die Angaben gegen die Tabelle oben: Stimmt die Rechtsform? Ist die Anschrift zustellfähig? Steht dort eine Steuernummer, die dort nicht hingehört?
- Klick jeden Link im Impressum an. Tote Links — allen voran der zur OS-Plattform — sind der häufigste Fund.
Ob ein Impressum überhaupt vorhanden und von den üblichen Stellen erreichbar ist, lässt sich auch automatisch prüfen. Ob sein Inhalt zur Rechtsform passt, kann kein Werkzeug zuverlässig beurteilen — das bleibt ein Blick von Hand oder von einer Anwältin.
Häufige Fragen
Heißt es jetzt TMG oder DDG?
DDG. Das Digitale-Dienste-Gesetz hat im Mai 2024 das Telemediengesetz abgelöst. Die Impressumspflicht steht jetzt in § 5 DDG und ist inhaltlich gleich geblieben. Ein Impressum, das noch auf § 5 TMG verweist, ist inhaltlich richtig, aber veraltet zitiert.
Braucht eine rein private Website ein Impressum?
Nur rein private Seiten ohne jede geschäftsmäßige Ausrichtung sind ausgenommen. Sobald Werbung geschaltet, Partnerlinks gesetzt oder Leistungen angeboten werden, ist die Seite geschäftsmäßig — auch wenn kein Gewinn erzielt wird.
Reicht ein Postfach als Anschrift?
Nein. Verlangt wird eine ladungsfähige Anschrift, an die Post zugestellt werden kann. Wer keine Geschäftsadresse hat, muss die Privatanschrift angeben.
Muss eine Telefonnummer im Impressum stehen?
Das Gesetz verlangt eine E-Mail-Adresse und einen weiteren Weg für schnelle, unmittelbare Kommunikation. Eine Telefonnummer erfüllt das sicher. Alternativen wie ein Kontaktformular mit zugesicherter kurzer Antwortzeit werden diskutiert, sind aber der riskantere Weg.
Wie viele Klicks darf das Impressum entfernt sein?
Als sicher gilt: von jeder Seite mit höchstens zwei Klicks erreichbar, über einen Link, der „Impressum“ heißt. Entscheidend ist, dass er von jeder Unterseite aus da ist — nicht nur auf der Startseite.
Muss der Hinweis auf die OS-Plattform noch drinstehen?
Nein, die Plattform wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt. Ein stehen gebliebener Link führt ins Leere und sollte entfernt werden. Der Hinweis darauf, ob man an einer Verbraucherschlichtung teilnimmt, ist davon unabhängig.
Gilt die Pflicht auch für Profile in sozialen Netzwerken?
Ja, für geschäftlich genutzte Profile. Da die Plattformen selten ein passendes Feld anbieten, ist der übliche Weg ein gut sichtbarer Link auf das Impressum der eigenen Website.
Prüf deine Website in 30 Sekunden
Ein Scan pro Tag ist kostenlos — prüft unter anderem, ob Impressum und Datenschutzerklärung erreichbar sind.
Stand: 6. August 2026. Dieser Text erklärt technische Zusammenhänge und ist keine Rechtsberatung.