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Impressumspflicht: Was nach § 5 DDG hineingehört

Das Impressum ist die am einfachsten zu prüfende Pflicht einer Website — und gleichzeitig einer der häufigsten Abmahngründe. Nicht weil es kompliziert wäre, sondern weil Mustertexte übernommen werden, ohne sie an die eigene Rechtsform anzupassen. Dieser Text nennt die Pflichtangaben, die Unterschiede je Rechtsform und die sechs Fehler, die immer wieder vorkommen.

Erst die Namensfrage: Seit Mai 2024 steht die Impressumspflicht in § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz). Das Telemediengesetz (TMG) wurde abgelöst. Inhaltlich hat sich nichts geändert — aus „Telemedien“ wurden „digitale Dienste“. Ein Impressum, das noch „§ 5 TMG“ nennt, ist deshalb nicht falsch im Inhalt, aber veraltet zitiert. Beim nächsten Anfassen mit korrigieren.

Wer ein Impressum braucht

Die Pflicht trifft geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste. Das Wort „geschäftsmäßig“ wird dabei weit ausgelegt — es setzt keine Gewinnerzielungsabsicht voraus, sondern eine auf Dauer angelegte Tätigkeit.

FallImpressum nötig?
Unternehmenswebsite, Shop, Dienstleisterja, ohne Zweifel
Blog mit Werbebannern oder Partnerlinksja — die Einnahmen machen ihn geschäftsmäßig
Blog ohne jede Einnahmequelle, rein privatin der Regel nein
Vereinsseiteja, sobald sie über reine Mitgliederinformation hinausgeht
Portfolioseite von Freiberuflernja — sie dient der Auftragsanbahnung
Geschäftliche Profile in sozialen Netzwerkenja, ebenfalls
Reine Testseite ohne Öffentlichkeitnein, solange sie wirklich nicht erreichbar ist

Im Zweifel gilt: Wer sich fragt, ob er eines braucht, braucht meistens eines. Ein Impressum auf einer Seite, die keines bräuchte, schadet nicht — umgekehrt schon.

Die Pflichtangaben

Immer erforderlich

Je nach Rechtsform

RechtsformZusätzlich anzugeben
Einzelunternehmen, Freiberuflernichts weiter, sofern nicht im Handelsregister eingetragen
Eingetragener Kaufmann (e. K.)Registergericht und Handelsregisternummer
GbRalle Gesellschafter mit Namen und Anschrift
GmbH, UGGeschäftsführer, Registergericht, HRB-Nummer
AGVorstand, Aufsichtsratsvorsitz, Registergericht, HRB-Nummer
Eingetragener VereinVertretungsberechtigter Vorstand, Registergericht, VR-Nummer

Bei Kapitalgesellschaften in Liquidation gehört der Zusatz „i. L.“ dazu — das wird regelmäßig vergessen.

Weitere Angaben, wenn sie zutreffen

Die Sache mit der Telefonnummer

Das Gesetz verlangt Angaben, die „eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen“ — E-Mail plus einen weiteren Weg. Ob das zwingend eine Telefonnummer sein muss, wird seit Jahren diskutiert. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass auch andere Wege genügen können, wenn sie eine ähnlich schnelle und unmittelbare Kommunikation erlauben.

Praktisch heißt das: Eine Telefonnummer ist der sichere Weg. Wer keine angeben will, braucht einen gleichwertigen Ersatz — etwa ein Kontaktformular mit ausdrücklich zugesicherter Antwortzeit oder einen Rückrufdienst. Das ist die riskantere Variante, weil sie im Streitfall bewertet werden muss.

Wo das Impressum stehen muss

Verlangt wird, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Übersetzt in die Praxis:

Die sechs häufigsten Fehler

FehlerWarum er auftritt
Nur ein Fantasiename statt des bürgerlichen NamensDer Geschäftsname wirkt professioneller — er ersetzt aber die Person nicht.
Postfach statt ladungsfähiger AnschriftAus Sorge um die Privatadresse — der Weg ist trotzdem nicht zulässig.
Steuernummer statt USt-IdNr.Verwechslung. Die Steuernummer gehört nicht ins Impressum.
Mustertext mit falscher RechtsformKopiert und nicht angepasst — steht dann „Geschäftsführer“ bei einem Einzelunternehmen.
Verweis auf die abgeschaffte OS-PlattformDie europäische Streitbeilegungsplattform wurde am 20.07.2025 eingestellt; der Link ist tot.
Kein Impressumslink auf LandingpagesDiese Seiten werden oft ohne die normale Fußzeile gebaut.

Zur OS-Plattform: Jahrelang gehörte ein Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform in jedes Shop-Impressum. Die Plattform wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt; die zugrunde liegende Verordnung wurde aufgehoben. Aus der Pflicht, den Link vorzuhalten, ist damit die Pflicht geworden, ihn zu entfernen. Wer den alten Textbaustein stehen lässt, verweist auf eine Adresse, die es nicht mehr gibt — und das ist von außen in einem Klick nachweisbar.

Nicht betroffen ist der Hinweis darauf, ob man an einer Verbraucherschlichtung teilnimmt oder nicht. Diese Informationspflicht besteht unverändert weiter. Das sind zwei verschiedene Dinge, die beim Aufräumen gern gemeinsam gelöscht werden.

Drei Sonderfälle

Wenn die Privatadresse im Impressum steht

Für Einzelunternehmer ohne Geschäftsräume ist das die Regel, und es lässt sich rechtlich nicht umgehen — eine ladungsfähige Anschrift ist Pflicht. Wer das vermeiden will, braucht tatsächlich eine andere Adresse: ein angemietetes Büro, einen Coworking-Platz mit Zustellvereinbarung oder einen Dienstleister, der Post entgegennimmt und als Geschäftssitz dient. Reine „Impressumsservice“-Angebote ohne echten Bezug zum Unternehmen sind riskant.

Mehrere Domains, ein Unternehmen

Jede Domain braucht ein erreichbares Impressum. Eine Weiterleitung auf das Impressum der Hauptdomain ist zulässig, solange der Link erkennbar dorthin führt und die Angaben unmittelbar erscheinen. Was nicht genügt: ein Link auf die Startseite der Hauptdomain, von wo aus man weitersuchen muss.

Seiten im Aufbau

Auch eine Baustellenseite mit „Wir sind bald für Sie da“ und einer Kontaktmöglichkeit ist ein geschäftsmäßiges Angebot. Wer dort schon seinen Namen und eine Leistung nennt, braucht ein Impressum. Eine Seite, die ausschließlich technisch erreichbar ist und keinerlei Angebot enthält, in der Regel nicht.

Was ins Impressum nicht gehört

Selbst prüfen — vier Minuten

  1. Öffne eine beliebige Unterseite, nicht die Startseite. Findest du den Impressumslink?
  2. Prüfe dasselbe auf einer Landingpage und, falls vorhanden, im Bestellvorgang.
  3. Lies die Angaben gegen die Tabelle oben: Stimmt die Rechtsform? Ist die Anschrift zustellfähig? Steht dort eine Steuernummer, die dort nicht hingehört?
  4. Klick jeden Link im Impressum an. Tote Links — allen voran der zur OS-Plattform — sind der häufigste Fund.

Ob ein Impressum überhaupt vorhanden und von den üblichen Stellen erreichbar ist, lässt sich auch automatisch prüfen. Ob sein Inhalt zur Rechtsform passt, kann kein Werkzeug zuverlässig beurteilen — das bleibt ein Blick von Hand oder von einer Anwältin.

Häufige Fragen

Heißt es jetzt TMG oder DDG?

DDG. Das Digitale-Dienste-Gesetz hat im Mai 2024 das Telemediengesetz abgelöst. Die Impressumspflicht steht jetzt in § 5 DDG und ist inhaltlich gleich geblieben. Ein Impressum, das noch auf § 5 TMG verweist, ist inhaltlich richtig, aber veraltet zitiert.

Braucht eine rein private Website ein Impressum?

Nur rein private Seiten ohne jede geschäftsmäßige Ausrichtung sind ausgenommen. Sobald Werbung geschaltet, Partnerlinks gesetzt oder Leistungen angeboten werden, ist die Seite geschäftsmäßig — auch wenn kein Gewinn erzielt wird.

Reicht ein Postfach als Anschrift?

Nein. Verlangt wird eine ladungsfähige Anschrift, an die Post zugestellt werden kann. Wer keine Geschäftsadresse hat, muss die Privatanschrift angeben.

Muss eine Telefonnummer im Impressum stehen?

Das Gesetz verlangt eine E-Mail-Adresse und einen weiteren Weg für schnelle, unmittelbare Kommunikation. Eine Telefonnummer erfüllt das sicher. Alternativen wie ein Kontaktformular mit zugesicherter kurzer Antwortzeit werden diskutiert, sind aber der riskantere Weg.

Wie viele Klicks darf das Impressum entfernt sein?

Als sicher gilt: von jeder Seite mit höchstens zwei Klicks erreichbar, über einen Link, der „Impressum“ heißt. Entscheidend ist, dass er von jeder Unterseite aus da ist — nicht nur auf der Startseite.

Muss der Hinweis auf die OS-Plattform noch drinstehen?

Nein, die Plattform wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt. Ein stehen gebliebener Link führt ins Leere und sollte entfernt werden. Der Hinweis darauf, ob man an einer Verbraucherschlichtung teilnimmt, ist davon unabhängig.

Gilt die Pflicht auch für Profile in sozialen Netzwerken?

Ja, für geschäftlich genutzte Profile. Da die Plattformen selten ein passendes Feld anbieten, ist der übliche Weg ein gut sichtbarer Link auf das Impressum der eigenen Website.

Prüf deine Website in 30 Sekunden

Ein Scan pro Tag ist kostenlos — prüft unter anderem, ob Impressum und Datenschutzerklärung erreichbar sind.

Stand: 6. August 2026. Dieser Text erklärt technische Zusammenhänge und ist keine Rechtsberatung.