BFSG: Wann deine Website barrierefrei sein muss
Wie barrierefrei ist deine Website? Wir prüfen Kontraste, Beschriftungen und Bedienbarkeit.
Geprüft wird die ganze Seite, nicht nur dieser Punkt. Wir rufen sie ab wie jeder Besucher — es wird nichts verändert.
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Seitdem kursieren zwei Behauptungen, die beide falsch sind: „Das betrifft jede Website“ und „Das betrifft mich sicher nicht“. Beides stimmt so nicht — es kommt darauf an, was du anbietest und wie groß dein Betrieb ist.
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Worum es geht
Das BFSG setzt eine europäische Richtlinie um, den European Accessibility Act. Der Gedanke dahinter ist einfach: Wer digitale Angebote an Verbraucher richtet, soll sie so gestalten, dass auch Menschen mit Einschränkungen sie nutzen können — mit Screenreader, per Tastatur, mit starker Vergrößerung, ohne Farbunterscheidung.
Wen es trifft
Im Kern geht es um den elektronischen Geschäftsverkehr: Onlineshops, buchbare Dienstleistungen, Bankgeschäfte, Telekommunikation, E-Books, Personenbeförderung. Entscheidend ist, dass sich das Angebot an Verbraucher richtet.
Eine reine Darstellungsseite ohne Verkaufs- oder Buchungsfunktion fällt in der Regel nicht darunter. Ein Angebot ausschließlich an Geschäftskunden ebenfalls nicht. Sobald aber ein Warenkorb, ein Buchungskalender oder ein Vertragsabschluss dazukommt, ändert sich die Lage.
Die Ausnahme für kleine Betriebe
Bei Dienstleistungen gibt es eine Kleinstunternehmer-Ausnahme. Sie greift, wenn beides zusammen zutrifft:
- weniger als 10 Beschäftigte und
- höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme
Das „und“ ist wichtig — wer nur eines der beiden erfüllt, ist nicht ausgenommen. Und für Produkte gilt die Ausnahme gar nicht. Wer als Zweipersonenbetrieb einen Onlineshop führt, sollte deshalb genau hinsehen, statt sich auf die Größe zu verlassen.
Die Grenzfälle, die wirklich vorkommen
Die beiden Extremfälle sind einfach: Ein Onlineshop ist erfasst, eine reine Visitenkartenseite nicht. Dazwischen liegen die Fälle, um die es in der Praxis geht:
| Fall | Einschätzung |
|---|---|
| Website mit reinem Kontaktformular | in der Regel nicht erfasst — ein Formular ist kein Vertragsabschluss |
| Online-Terminbuchung (Arzt, Friseur, Werkstatt) | spricht viel dafür, dass es erfasst ist: Die Dienstleistung wird elektronisch angebahnt |
| Restaurant mit Tischreservierung über ein fremdes Portal | das Portal ist erfasst; für die eigene Seite kommt es auf die Einbindung an |
| Reine B2B-Angebote | nicht erfasst, solange sich das Angebot erkennbar nicht an Verbraucher richtet |
| Shop, der beides bedient | erfasst, sobald Verbraucher kaufen können |
| Vereinsseite mit Mitgliedsantrag | hängt am Einzelfall; ohne Entgelt spricht vieles dagegen |
| Newsletter-Anmeldung | allein kein Vertragsabschluss |
Ein Missverständnis lohnt die ausdrückliche Erwähnung: Die Kleinstunternehmer-Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer als Zweipersonenbetrieb einen Onlineshop betreibt, verkauft Produkte — die Ausnahme greift für den Shop als Dienstleistung, aber Hardware, die unter das BFSG fällt, muss trotzdem barrierefrei sein. Für die typische kleine Website ist das selten relevant, für Hersteller sehr wohl.
Und noch etwas: Öffentliche Stellen unterliegen nicht dem BFSG, sondern der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) — für sie gilt die Pflicht schon seit Jahren, unabhängig von Größe und Angebot.
Was technisch verlangt wird
Der Maßstab ist die Norm EN 301 549. Für Websites verweist ihr Abschnitt 9 auf die WCAG 2.1 in der Stufe AA — dieselben Kriterien, die international seit Jahren gelten. Künftig wird auf WCAG 2.2 umgestellt.
Das klingt nach viel. Praktisch entfällt aber ein Großteil der realen Mängel auf eine überschaubare Zahl wiederkehrender Punkte:
| Anforderung | Was konkret gemeint ist |
|---|---|
| Alternativtexte | Jedes inhaltstragende Bild braucht eine Beschreibung. Rein dekorative Bilder bekommen ein leeres alt="" — nicht gar kein Attribut. |
| Kontrast | Mindestens 4,5:1 für normalen Text, 3:1 für große Schrift und für Bedienelemente. Helles Grau auf Weiß ist der häufigste Verstoß. |
| Tastaturbedienung | Alles muss per Tabulator erreichbar und bedienbar sein — auch Menüs, Dialoge und Cookie-Banner. Und man muss aus jedem Element wieder herauskommen. |
| Sichtbarer Fokus | Wo man gerade steht, muss zu sehen sein. outline: none ohne Ersatz ist einer der häufigsten Fehler überhaupt. |
| Formularbeschriftung | Jedes Feld braucht ein verknüpftes <label>. Ein Platzhaltertext im Feld genügt nicht — er verschwindet beim Tippen. |
| Überschriftenstruktur | Eine h1 je Seite, keine Ebenen überspringen. Überschriften sind die Navigationshilfe für Screenreader. |
| Fehlermeldungen | Müssen ohne Farbe verständlich sein und benennen, was zu korrigieren ist — nicht nur, dass etwas falsch ist. |
| Sprache ausgezeichnet | <html lang="de"> — sonst liest der Screenreader deutschen Text mit englischer Aussprache vor. |
| Vergrößerbarkeit | Bei 200 Prozent Zoom darf nichts verloren gehen oder überlappen. |
| Kein reiner Farbcode | „Pflichtfelder sind rot“ funktioniert nicht für alle. Es braucht ein zweites Merkmal. |
Die Erklärung zur Barrierefreiheit
Wer erfasst ist, muss Informationen zur Barrierefreiheit bereitstellen — leicht auffindbar, meist als eigene Seite im Fußbereich. Hinein gehören:
- welche Anforderungen die Dienstleistung erfüllt und auf welche Norm sich das stützt,
- eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreier Form,
- ein Kontaktweg für Rückmeldungen zu Barrieren,
- der Hinweis auf die zuständige Marktüberwachungsstelle.
Diese Erklärung ist erfahrungsgemäß das Erste, wonach bei einer Prüfung gesehen wird — sie ist von außen sofort sichtbar und in einer Stunde geschrieben. Wer sie hat, signalisiert, dass das Thema bearbeitet wurde; wer sie nicht hat, wirkt so, als sei nichts geschehen.
Nicht verwechseln: Eine Erklärung zur Barrierefreiheit ist keine Konformitätsbehauptung. Es ist völlig zulässig — und ehrlicher — darin bekannte Einschränkungen zu benennen und zu sagen, bis wann sie behoben werden sollen. Eine Erklärung, die vollständige Barrierefreiheit behauptet, während die Seite es nicht ist, schadet mehr als eine offene.
Was passiert bei Verstößen
Zuständig ist die Marktüberwachung der Länder, gebündelt in einer gemeinsamen Stelle. Sie kann Mängel feststellen, Fristen setzen und im äußersten Fall die Bereitstellung eines Angebots untersagen. Daneben steht wie immer die Möglichkeit, dass Wettbewerber oder Verbände abmahnen.
Zum realistischen Bild gehört: Die Marktüberwachung arbeitet vor allem anlassbezogen — also auf Beschwerden hin — ergänzt um Stichproben. Es gibt keine flächendeckende Kontrolle aller Websites, und wer das behauptet, verkauft etwas. Umgekehrt reicht eine einzige Beschwerde einer betroffenen Person, um ein Verfahren auszulösen.
Deshalb ist der Rückmeldeweg aus der Erklärung nicht nur Formsache: Wer eine Barriere gemeldet bekommt und reagiert, hat den häufigsten Auslöser eines Verfahrens bereits entschärft.
Selbst prüfen — was in zehn Minuten geht
Ein vollständiger Test nach WCAG braucht Fachwissen und teilweise Handarbeit. Ein grober Eindruck ist aber schnell zu haben:
- Maus weglegen. Nur mit der Tabulatortaste durch die Seite gehen. Kommst du an jedes Menü, jeden Knopf, jedes Formularfeld? Siehst du immer, wo du gerade bist? Kommst du aus dem Cookie-Banner wieder heraus?
- Auf 200 Prozent zoomen. Überlappt etwas, verschwindet etwas?
- Bilder abschalten oder die Alternativtexte anzeigen lassen. Sind sie aussagekräftig oder steht dort „bild1.jpg“?
- Formular absichtlich falsch ausfüllen. Sagt die Fehlermeldung, welches Feld betroffen ist und warum?
- Eine automatische Prüfung laufen lassen. Werkzeuge finden etwa ein Drittel der Probleme — das ist viel, aber eben nicht alles. Kontrast, fehlende Alternativtexte und Beschriftungen erkennen sie zuverlässig.
Wer bei Schritt 1 hängen bleibt, muss gar nicht weitersuchen: Tastaturbedienbarkeit ist die Grundlage, auf der das meiste andere aufbaut.
Der praktische Zusammenhang
Barrierefreiheit und Datenschutz sind rechtlich getrennte Themen — praktisch treffen sie denselben Betreiber, dieselbe Website und oft dieselbe Frist. Wer ohnehin prüft, ob Google Fonts lokal eingebunden sind und ob die Sicherheits-Kopfzeilen stimmen, sollte die Barrierefreiheit im selben Durchgang mitnehmen.
Ein Beispiel, an dem beides zusammenläuft: das Cookie-Banner. Es muss eine gleichwertige Ablehnung bieten (Datenschutz) und per Tastatur bedienbar sein, mit sichtbarem Fokus und ausreichendem Kontrast (Barrierefreiheit). Ein Banner, das nur anklickbar ist, verstößt gegen beides gleichzeitig.
Apexly prüft die technische Seite von Sicherheit und Datenschutz. Für die Prüfung nach BFSG und WCAG gibt es aus demselben Haus Barrierewerk — dort wird gegen genau die Kriterien geprüft, die oben beschrieben sind.
Was du jetzt tun kannst
- Kläre zuerst, ob du überhaupt betroffen bist. Richtet sich dein Angebot an Verbraucher? Kann man bei dir etwas kaufen oder buchen? Greift die Kleinstunternehmer-Ausnahme?
- Wenn ja: Lass den Ist-Stand prüfen, bevor du umbaust. Viele Mängel sind kleine Änderungen an Markup und Kontrasten, keine Neuentwicklung.
- Fang bei der Tastaturbedienung an. Sie betrifft die meisten Nutzer und ist die Grundlage für alles Weitere.
- Schreib die Erklärung zur Barrierefreiheit — ehrlich, mit den offenen Punkten und einem Zeitplan.
- Dokumentiere, was du tust. Wer nachweisen kann, dass er das Thema systematisch bearbeitet, steht bei einer Nachfrage anders da als jemand, der erst dann anfängt.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob dein konkretes Angebot unter das BFSG fällt, hängt vom Einzelfall ab.
Häufige Fragen
Ab wann gilt das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Es setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 um, den sogenannten European Accessibility Act.
Muss jede Website barrierefrei sein?
Nein. Das Gesetz zielt auf Angebote an Verbraucher — vor allem den elektronischen Geschäftsverkehr, also Onlineshops und buchbare Dienstleistungen. Eine reine Firmenseite ohne Verkaufsfunktion und ein Angebot ausschließlich an Geschäftskunden fallen in der Regel nicht darunter.
Gibt es eine Ausnahme für kleine Betriebe?
Ja, bei Dienstleistungen: Wer weniger als 10 Beschäftigte hat UND höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme, ist ausgenommen. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.
Was heißt barrierefrei technisch?
Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549. Ihr Abschnitt 9 verweist für Websites auf die Web Content Accessibility Guidelines, aktuell WCAG 2.1 in der Stufe AA. Künftig wird auf WCAG 2.2 umgestellt.
Was hat Barrierefreiheit mit Datenschutz und Sicherheit zu tun?
Rechtlich nichts, praktisch viel: Es sind dieselben Pflichten desselben Betreibers, oft mit denselben Fristen und derselben Abmahngefahr. Wer eine Website prüfen lässt, prüft sinnvollerweise beides.
Meine Seite hat nur ein Kontaktformular. Bin ich betroffen?
In der Regel nicht. Ein Kontaktformular ist kein Vertragsabschluss im elektronischen Geschäftsverkehr. Sobald aber ein Warenkorb, eine Terminbuchung oder ein anderer Abschluss dazukommt, ändert sich die Bewertung.
Gilt die Kleinstunternehmer-Ausnahme für alles?
Nein, nur für Dienstleistungen. Für Produkte im Sinne des BFSG gilt sie nicht. Und beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme.
Muss ich in der Erklärung vollständige Barrierefreiheit behaupten?
Nein. Die Erklärung soll den tatsächlichen Stand beschreiben. Bekannte Einschränkungen offen zu benennen und einen Zeitplan zu nennen, ist zulässig und glaubwürdiger als eine Behauptung, die sich in zwei Minuten widerlegen lässt.
Kontrolliert die Marktüberwachung von sich aus?
Die Marktüberwachung arbeitet vor allem anlassbezogen, also auf Beschwerden hin, ergänzt um Stichproben. Eine flächendeckende Kontrolle aller Websites gibt es nicht. Eine einzige Beschwerde reicht aber, um ein Verfahren auszulösen — deshalb ist der Rückmeldeweg aus der Erklärung mehr als Formsache.
Womit fange ich an, wenn ich wenig Zeit habe?
Mit der Tastaturbedienung. Leg die Maus weg und geh mit der Tabulatortaste durch die Seite. Kommst du überall hin, siehst du immer den Fokus, kommst du aus dem Cookie-Banner wieder heraus? Wer hier hängen bleibt, muss nicht weitersuchen — darauf baut fast alles andere auf.
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Stand: 6. August 2026. Dieser Text erklärt technische Zusammenhänge und ist keine Rechtsberatung.