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Widerrufsbutton: Betrifft mich die Pflicht seit Juni 2026?

Wir sehen auf deiner Startseite nach, ob eine Widerrufsschaltfläche vorhanden ist — und ob deine Seite überhaupt Online-Abschlüsse erkennen lässt.

Wir rufen die Seite ab wie jeder Besucher — es wird nichts abgeschickt und nichts verändert.

Seit dem 19. Juni 2026 verlangt § 356a BGB eine Schaltfläche, mit der Verbraucher ihren Vertrag widerrufen können. Über die Pflicht ist viel geschrieben worden — die Frage, die die meisten Betriebe wirklich haben, steht selten dabei: Gilt das für mich? Denn betroffen ist längst nicht jede Website.

Vier Fragen, die es klären

Arbeite sie der Reihe nach ab. Sobald eine Antwort „nein" lautet, bist du fertig.

1 · Können Kunden auf deiner Website einen Vertrag abschließen?
Gemeint ist: Der Vertrag kommt auf der Seite selbst zustande — durch Bestellen, Buchen oder Abonnieren. Wenn Interessenten dich nur anrufen, ein Kontaktformular ausfüllen oder ein Angebot anfordern und der Vertrag danach per Telefon, E-Mail oder vor Ort geschlossen wird, ist das kein Fernabsatzvertrag über eine Online-Benutzeroberfläche.
Nein → nicht betroffen. Fertig.

2 · Sind darunter Privatpersonen?
Die Pflicht gilt nur gegenüber Verbrauchern. Ein reiner B2B-Shop braucht die Schaltfläche nicht. Vorsicht bei Mischformen: Sobald auch Privatleute bestellen können, gilt sie für diese Verträge — und praktisch lässt sich das nicht trennen.
Nein, ausschließlich Gewerbe → nicht betroffen.

3 · Besteht überhaupt ein Widerrufsrecht?
Einige Verträge sind vom Widerrufsrecht ausgenommen — etwa individuell angefertigte Ware, schnell verderbliche Lebensmittel oder entsiegelte Hygieneartikel. Wo kein Widerrufsrecht besteht, braucht es auch keine Widerrufsfunktion. Das trifft aber selten auf das ganze Sortiment zu: Sobald ein einziges Angebot widerrufbar ist, brauchst du die Schaltfläche.
Nein, für alles ausgeschlossen → nicht betroffen. Das ist der seltenste Fall.

4 · Hast du die Schaltfläche schon?
Achtung, hier liegt der häufigste Irrtum. Eine Widerrufsbelehrung ist nicht die Schaltfläche. Auch ein Muster-Widerrufsformular als PDF ist es nicht. Gesucht ist ein anklickbares Element mit der Beschriftung „Vertrag widerrufen" oder gleichbedeutend.
Nein → betroffen, und zwar seit dem 19. Juni 2026.

Der häufigste Irrtum: Belehrung ist nicht Schaltfläche

Fast jede Website mit Bestellfunktion hat eine Widerrufsbelehrung — die ist seit Jahren Pflicht. Viele Betreiber halten die Sache damit für erledigt. Sie ist es nicht.

WiderrufsbelehrungWiderrufsschaltfläche
erklärt das Rechtübt das Recht aus
ein Text zum Lesenein Element zum Klicken
Pflicht seit JahrenPflicht seit 19.06.2026
Art. 246a EGBGB§ 356a BGB

Beide sind nötig. Die eine ersetzt die andere nicht.

Was genau verlangt wird

Der Gesetzestext ist ungewöhnlich konkret — das macht die Umsetzung einfacher als bei vielen anderen Pflichten:

Was passiert, wenn sie fehlt
Der Verstoß ist abmahnfähig. Schwerer wiegt aber die zweite Folge: Die Widerrufsfrist verlängert sich auf bis zu zwölf Monate und vierzehn Tage. Und zwar für alle Verträge, die ohne die Funktion geschlossen wurden — also rückwirkend seit Juni.

Unsicher, ob deine Seite betroffen ist? Unsere Prüfung sieht nach, ob eine Widerrufsschaltfläche vorhanden ist — und ob die Seite überhaupt Anzeichen für Online-Abschlüsse zeigt. Eine Widerrufsbelehrung zählen wir dabei ausdrücklich nicht als Treffer.

So setzt du es um

Der Aufwand hängt davon ab, womit deine Seite gebaut ist.

Shopsystem (WooCommerce, Shopware, Shopify)

Für die gängigen Systeme gibt es inzwischen Erweiterungen, die Formular, Bestätigungsschritt und Empfangsbestätigung mitbringen. Prüfe nach der Installation trotzdem selbst, ob der Link wirklich im Seitenfuß auf allen Seiten erscheint und wie er beschriftet ist.

Selbst gebaute Seite oder Baukasten

Ein einfaches Formular genügt. Es braucht Felder für Name, Anschrift, Bestell- oder Vertragsnummer und Datum, einen Bestätigungsschritt und einen Versand an deine eigene Adresse. Danach eine Seite „Ihr Widerruf ist eingegangen" anzeigen und dieselbe Bestätigung per E-Mail schicken. Verlinke es im Seitenfuß mit dem Text Vertrag widerrufen.

Was du nicht tun solltest

Den Link hinter eine Anmeldung legen, wenn man auch ohne Kundenkonto bestellen kann. Ihn nur auf der Bestellbestätigungsseite zeigen. Oder ihn „Widerruf" nennen und auf die Belehrung verlinken — das ist genau die Verwechslung, um die es hier geht.

Häufige Fragen

Brauche ich einen Widerrufsbutton auf meiner Website?

Nur wenn Verbraucher über deine Website Verträge abschließen können — also Shop, Buchung oder Abo. Eine reine Informationsseite ist nicht betroffen, auch wenn dort Preise stehen. Entscheidend ist, ob der Vertrag auf der Seite selbst zustande kommt.

Reicht meine Widerrufsbelehrung nicht aus?

Nein. Die Belehrung erklärt das Recht, die Schaltfläche übt es aus. Zwei getrennte Pflichten — und der häufigste Irrtum zu diesem Thema.

Wie muss der Widerrufsbutton beschriftet sein?

Mit „Vertrag widerrufen" oder gleichbedeutend. Er muss während der ganzen Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben und leicht zugänglich sein.

Was passiert, wenn der Widerrufsbutton fehlt?

Abmahnfähig — und die Widerrufsfrist verlängert sich auf bis zu zwölf Monate und vierzehn Tage, rückwirkend für alle betroffenen Verträge.

Gilt die Pflicht auch im B2B?

Nein, sie gilt nur gegenüber Verbrauchern. Bei Mischformen greift sie für die Verbraucherverträge.

Muss der Button auf jeder Seite stehen?

Das Gesetz verlangt „ständig verfügbar" und „leicht zugänglich". Ein Link im Seitenfuß, der auf allen Seiten erscheint, erfüllt das.

Was muss nach dem Klick passieren?

Angaben eintragen, dann über eine gesonderte Schaltfläche bestätigen. Anschließend bestätigst du den Eingang auf einem dauerhaften Datenträger, also per E-Mail.

Gilt das auch für Dienstleistungen und Abos?

Ja. Die Pflicht hängt am Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher, nicht an der Ware.

Seit wann gilt der Widerrufsbutton?

Seit dem 19. Juni 2026, Grundlage ist § 356a BGB zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673. Eine Übergangsfrist gibt es nicht.

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Stand: 19. August 2026. Dieser Text erklärt technische und rechtliche Zusammenhänge und ist keine Rechtsberatung.