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„Klimaneutral" werben wird verboten — ab 27. September 2026

Am 27. September 2026 tritt das dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft. Danach sind allgemeine Umweltaussagen ohne Beleg unzulässig — und „klimaneutral" ist unzulässig, wenn die Neutralität durch Kompensation entsteht. Es gibt keine Übergangsfrist: Am Stichtag muss stimmen, was auf deiner Website steht.

Kurz gefasst
Verboten wird die unbelegte Behauptung, nicht das Klimaengagement. Wer nachweisen kann, was er tut, darf es weiterhin sagen. Wer nur Zertifikate gekauft hat und daraus eine Produkteigenschaft macht, darf das nicht mehr.

Was konkret wegfällt

Der Kern der Neuregelung trifft drei Arten von Aussagen:

Aussageab 27.09.2026
„klimaneutral" auf Basis von Kompensationunzulässig
„CO₂-neutral", „klimapositiv", „umweltneutral" durch Ausgleichunzulässig
allgemeine Umweltaussagen ohne nachgewiesene hervorragende Leistungunzulässig
Nachhaltigkeitssiegel ohne anerkanntes Zertifizierungssystemunzulässig
belegte Minderung im eigenen Betrieb oder der Lieferketteweiter erlaubt
Information über Beteiligung an Klimaschutzprojektenweiter erlaubt

Der entscheidende Unterschied liegt zwischen Produkteigenschaft und Unternehmensinformation. „Unser Versand ist klimaneutral" behauptet eine Eigenschaft der Leistung — das fällt. „Wir gleichen unsere Versandemissionen über ein Projekt in X aus" ist eine Information über dein Handeln — das bleibt zulässig, solange es stimmt.

Wen es trifft

Jeden, der geschäftlich handelt. Das UWG kennt keine Kleinunternehmer-Ausnahme. Ein Handwerksbetrieb mit dem Satz „klimaneutrale Produktion" auf der Startseite ist genauso betroffen wie ein Versandhändler.

In der Praxis abgemahnt wird nicht von Behörden, sondern von Wettbewerbern und Verbänden. Das ist der realistische Weg, auf dem ein kleiner Betrieb damit in Berührung kommt — und der Grund, warum es sich lohnt, vorher aufzuräumen statt nachher.

Wo auf deiner Website solche Sätze stehen

Erfahrungsgemäß nicht dort, wo man zuerst sucht. Diese Stellen der Reihe nach durchgehen:

Ein praktischer Weg: Ruf deine Seite bei einer Suchmaschine mit site:deine-domain.de klimaneutral auf. Das findet auch Unterseiten, an die du nicht mehr gedacht hast.

Was du stattdessen schreiben kannst

Die Neuregelung verbietet die Floskel, nicht die Aussage. Wer konkret wird, bleibt zulässig:

stattbesser
„klimaneutraler Versand"„Wir versenden mit DHL GoGreen und gleichen die Emissionen über … aus"
„nachhaltiges Unternehmen"„Unser Strom kommt seit 2023 vollständig aus Wasserkraft"
„umweltfreundliche Verpackung"„Unsere Verpackung besteht zu 90 Prozent aus Recyclingpapier"
„CO₂-neutral produziert"„Wir haben unseren Ausstoß seit 2020 um 40 Prozent gesenkt"

Die rechte Spalte hat einen angenehmen Nebeneffekt: Sie ist überzeugender. Eine konkrete Zahl wirkt glaubwürdiger als ein Siegel, das jeder kaufen kann.

Keine Aufbrauchfrist
Anders als bei manchen anderen Neuregelungen gibt es weder eine Übergangs- noch eine Aufbrauchfrist — auch nicht für bereits gedruckte Prospekte oder bestehende Website-Texte. Am 27. September muss der Inhalt stimmen. Bis dahin sind es ab heute noch gut fünf Wochen.

Woher die Regelung kommt

Grundlage ist die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, kurz EmpCo-Richtlinie. Deutschland hat sie mit dem dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt, verkündet am 19. Februar 2026. Die maßgeblichen Teile treten am 27. September 2026 in Kraft.

Sie ist Teil einer größeren Linie: Die EU geht davon aus, dass Verbraucher ökologische Entscheidungen nur treffen können, wenn Umweltaussagen belastbar sind. Deshalb trifft die Regelung nicht das Engagement, sondern die unbelegte Behauptung.

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Wir prüfen Sicherheit, Datenschutz und Rechtspflichten — Umweltaussagen bewerten wir bewusst nicht, dafür bräuchte es die Belege aus deinem Betrieb. Ein Scan pro Tag ist kostenlos.

Häufige Fragen

Darf ich ab 27. September 2026 noch mit „klimaneutral" werben?

Nicht mehr, wenn die Neutralität auf Kompensation beruht. Erlaubt bleiben belegte Aussagen über tatsächliche Minderungen im eigenen Betrieb oder in der Lieferkette. Über die Beteiligung an Klimaschutzprojekten darfst du weiterhin informieren — nur nicht als Produkteigenschaft.

Betrifft das auch kleine Betriebe?

Ja. Das UWG gilt für jede geschäftliche Handlung, unabhängig von der Betriebsgröße. Eine Kleinunternehmer-Ausnahme gibt es nicht.

Gibt es eine Übergangsfrist für bestehende Inhalte?

Nein — weder Übergangs- noch Aufbrauchfrist. Am Stichtag muss der Inhalt stimmen.

Was droht bei einem Verstoß?

Zunächst Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände — das ist der wahrscheinlichste Fall. Daneben sieht das UWG Bußgelder vor, die sich bei weitreichenden Verstößen am Umsatz orientieren können.

Darf ich noch „nachhaltig" oder „umweltfreundlich" schreiben?

Allgemeine Aussagen ohne nachgewiesene hervorragende Umweltleistung werden unzulässig. Wer konkret sagt, worauf sich die Aussage bezieht, und es belegen kann, bleibt auf der sicheren Seite.

Was ist mit Nachhaltigkeitssiegeln?

Sie sind nur noch zulässig, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von einer Behörde eingeführt wurden. Selbst vergebene Siegel ohne unabhängige Prüfung fallen weg.

Wo muss ich auf meiner Website nachsehen?

Startseite, Über-uns, Produkttexte, Seitenfuß, Bilder samt Alternativtexten, Seitentitel, verlinkte PDFs und alte Blogbeiträge. Am längsten unbemerkt bleiben solche Sätze dort, wo selten jemand hinsieht.

Was ist die EmpCo-Richtlinie?

Die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Deutschland hat sie mit dem dritten UWG-Änderungsgesetz umgesetzt, verkündet am 19. Februar 2026, in Kraft überwiegend ab 27. September 2026.

Stand: 19. August 2026. Dieser Text erklärt rechtliche Zusammenhänge und ist keine Rechtsberatung.