Chatbot kennzeichnen: Was Artikel 50 der KI-Verordnung wirklich verlangt
Wir sehen auf deiner Startseite nach, ob dort ein Chatfenster läuft und ob Besucher erkennen können, dass eine Maschine antwortet.
Wir rufen die Seite ab wie jeder Besucher — es wird nichts abgeschickt und nichts verändert.
Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der EU-KI-Verordnung. Seitdem liest man vielerorts, jede Website mit Chatbot müsse ihn nun kennzeichnen. Wer in den Wortlaut schaut, findet dort etwas anderes: Die Vorschrift nennt die Anbieter der KI-Systeme — nicht die, die sie einbinden. Dieser Unterschied entscheidet, was du wirklich tun musst.
Was im Gesetz steht
Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 lautet:
„Die Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich."
Zwei Dinge fallen daran auf. Erstens richtet sich der Satz an Anbieter. Wer einen fertigen Chatbot einbaut — von einem Anbieter, den es meist gar nicht selbst entwickelt hat —, ist in der Sprache der Verordnung Betreiber. Die Verordnung unterscheidet beide Rollen an vielen Stellen sehr genau, und Absatz 1 meint ausdrücklich die erste.
Zweitens gibt es eine Ausnahme, die selten erwähnt wird: Wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine Maschine antwortet, braucht es keinen Hinweis. Ein Fenster mit der Aufschrift „KI-Assistent" erfüllt das bereits.
Heißt das, ich muss nichts tun?
Nein — es heißt nur, dass die verbreitete Begründung nicht trägt. Für einen Hinweis sprechen drei andere Gründe:
1. Viele eingebundene Chatbots erfüllen die Anforderung nicht von selbst. Der Anbieter ist verpflichtet, sein System entsprechend zu gestalten. Ob er es getan hat, siehst du an deinem eigenen Chatfenster: Steht dort nichts, das auf eine Maschine hindeutet, hat er es nicht getan — und der Besucher steht trotzdem vor deiner Website, nicht vor seiner.
2. Ein Chat, der einen Menschen vortäuscht, kann unabhängig von der KI-Verordnung beanstandet werden. Wer glaubt, mit einem Mitarbeiter zu sprechen, und später merkt, dass es eine Maschine war, fühlt sich getäuscht. Das ist zuerst ein Ärgernis für den Kunden und erst danach eine Rechtsfrage.
3. Es kostet zwei Minuten. Ein Satz am Chatfenster — mehr ist es nicht. Der Aufwand steht in keinem Verhältnis zur Frage, ob die Pflicht nun greift oder nicht.
Der Satz, der genügt
Der Hinweis gehört an das Chatfenster, sichtbar bevor jemand die erste Frage tippt. Nicht in die Datenschutzerklärung, nicht in die erste Antwort des Bots.
„Dieser Assistent antwortet automatisch. Für persönliche Beratung rufen Sie uns an."
Antwortet in deinem Chat ein Mensch, ist nichts zu tun. Wechselt ihr euch ab — Bot zuerst, dann ein Mitarbeiter —, gehört genau das in den Hinweis.
Der zweite Teil: KI-geschriebene Texte
Die zweite Frage, die uns oft gestellt wird: Müssen Texte gekennzeichnet werden, die mit KI geschrieben wurden? Absatz 4 sagt dazu:
„Betreiber eines KI-Systems, das Text erzeugt oder manipuliert, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Diese Pflicht gilt nicht, […] wenn die durch KI erzeugten Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt."
Für die meisten Websites greift das aus zwei Gründen nicht. Zum einen betrifft es Texte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse — das zielt auf Berichterstattung, nicht auf Produktbeschreibungen oder Ratgeber eines Betriebs. Zum anderen entfällt die Pflicht ausdrücklich, wenn ein Mensch den Text vor der Veröffentlichung geprüft hat und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt.
Wer seine Texte liest, bevor sie online gehen, und im Impressum steht, erfüllt beides. Anders liegt es, wenn Texte ungeprüft automatisch veröffentlicht werden — dann fehlt genau die Voraussetzung, an der die Ausnahme hängt.
Und Bilder?
Für Bild-, Ton- und Videoinhalte verlangt Absatz 4 eine Offenlegung — hier ausdrücklich vom Betreiber, nicht vom Anbieter. Allerdings nur, wenn der Inhalt ein Deepfake ist, also echten Personen, Gegenständen oder Ereignissen täuschend ähnlich sieht. Ein erkennbar künstliches Titelbild fällt nicht darunter. Bei künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken genügt eine Offenlegung, die die Darstellung nicht stört.
Was wir prüfen
Unser Scanner sieht auf der Startseite nach, ob dort ein Chatfenster oder ein KI-Assistent eingebunden ist und ob im sichtbaren Text ein Hinweis darauf steht. Erkannt werden 46 bekannte Dienste an ihrer Einbindung — von Chatbot-Baukästen wie Chatbase, Voiceflow oder Google Dialogflow über deutsche Anbieter wie moin.ai, melibo und Cognigy bis zu Live-Chat-Diensten wie Intercom, Tidio oder Zendesk.
Zwei Grenzen nennen wir offen: Einen selbst gebauten Chatbot oder ein Widget, das über deine eigene Domain ausgeliefert wird, erkennt von außen niemand — auch wir nicht. Und ob hinter einem Chatfenster tatsächlich eine Maschine sitzt oder ein Mitarbeiter, lässt sich ohne Nachfrage nicht feststellen. Deshalb ist das Ergebnis bewusst ein Hinweis und keine Beanstandung: Wir sagen dir, dass es dort etwas zu entscheiden gibt — die Entscheidung bleibt bei dir.
Häufige Fragen
Muss ich meinen Chatbot kennzeichnen?
Der Wortlaut von Artikel 50 Absatz 1 verpflichtet die Anbieter des KI-Systems — also die, die den Chatbot bauen und anbieten —, ihn so zu gestalten, dass Menschen merken, dass sie mit einer Maschine sprechen. Wer einen fertigen Chatbot auf seiner Website einbindet, ist Betreiber, nicht Anbieter, und wird von diesem Absatz nicht unmittelbar erfasst. Trotzdem ist ein klarer Hinweis sinnvoll: Erstens erfüllen viele eingebundene Systeme die Anforderung von sich aus nicht, zweitens kann ein Chat, der einen Menschen vortäuscht, unabhängig von der KI-Verordnung als irreführend gelten. Ein Satz am Chatfenster kostet zwei Minuten und nimmt die Frage vorweg.
Seit wann gilt die Pflicht?
Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026. Die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 ist bereits 2024 in Kraft getreten, ihre Vorschriften greifen aber gestaffelt. Eine Übergangsfrist für Artikel 50 gibt es nicht mehr.
Muss ich KI-geschriebene Texte auf meiner Website kennzeichnen?
In den meisten Fällen nicht. Absatz 4 betrifft Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren — also eher Nachrichten und Berichterstattung als Produktbeschreibungen oder Ratgeber eines Betriebs. Und selbst dort entfällt die Pflicht ausdrücklich, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Wer seine Texte vor der Veröffentlichung liest und im Impressum steht, erfüllt genau das.
Reicht ein Hinweis in der Datenschutzerklärung?
Nein. Die Anforderung ist, dass die betroffene Person die Information bekommt, während sie mit dem System zu tun hat — nicht irgendwo auf einer Unterseite. Der Hinweis gehört an das Chatfenster selbst, sichtbar bevor jemand die erste Frage tippt.
Was ist mit KI-erzeugten Bildern?
Für Bild-, Ton- und Videoinhalte, die ein Deepfake sind, verlangt Absatz 4 eine Offenlegung — hier ausdrücklich vom Betreiber. Ein Deepfake ist dabei ein Inhalt, der echten Personen, Gegenständen oder Ereignissen täuschend ähnlich sieht. Ein erkennbar künstliches Titelbild oder eine Illustration fällt nicht darunter. Bei künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken genügt eine Offenlegung, die die Darstellung nicht stört.
Was passiert, wenn ich nichts tue?
Für Betreiber, die lediglich einen fremden Chatbot einbinden, ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt — belastbare Entscheidungen gibt es zu dieser jungen Vorschrift noch nicht. Das eigentliche Risiko liegt woanders: Ein Chat, der wie ein Mensch auftritt und es nicht ist, kann als irreführend beanstandet werden, und verärgerte Kunden sind teurer als jede Kennzeichnung.
Wie formuliere ich den Hinweis?
Kurz und ohne Fachsprache. Zum Beispiel: „Dieser Assistent antwortet automatisch. Für persönliche Beratung rufen Sie uns an.“ Wichtig ist, dass es vor der ersten Eingabe sichtbar ist — nicht erst in der Antwort. Antwortet in Ihrem Chat ein Mensch, ist nichts zu tun.
Gilt das auch für einfache Kontaktformulare?
Nein. Die Vorschrift betrifft KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit Menschen bestimmt sind. Ein Formular, das eine E-Mail verschickt, ist keines. Auch eine Suchfunktion oder ein Terminkalender fällt nicht darunter, solange dort keine KI antwortet.
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Stand: 23. August 2026. Wortlaute zitiert nach der deutschen Fassung der Verordnung (EU) 2024/1689 (EUR-Lex). Dieser Text erklärt technische und rechtliche Zusammenhänge und ist keine Rechtsberatung.